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Kurz notiert

In diesem Bereich veröffentlichen wir in loser Folge Beiträge zu den neuesten Entwicklungen unserer Mandate




Aktuelle Beiträge:

Allianz zahlt EUR 1.100.000,00 nach Verkehrsunfall

HUK-Coburg scheitert auch vor dem Bundesgerichtshof
Anerkannte Berufsunfähigkeit zu Unrecht widerrufen

HUK-Coburg scheitert in zwei Instanzen
Anerkannte Berufsunfähigkeit zu Unrecht widerrufen

Ex-Tennisspielerin erhält 450.000,00 EURO

CosmosDirekt zahlt 350.000,00 EURO an Motorradfahrern nach Querschnittlähmung

Diebstahl von Kupferdachrinnen – VGH reagiert „wie man sie kennt“

Trotz Sachverständigenverfahren – R+V zahlt EUR 500.000,00 auf Feuerschaden

Auffahrunfall – Deutsches Büro Grüne Karte eV zahlt EUR 330.000,00

Versicherungsvertrag – Anfechtung wegen arglistiger Täuschung unwirksam

Berufsunfähig wegen Depressionen: VPV erkennt Anspruch nach vorheriger Ablehnung an

Dann ging alles ganz schnell – Zurich zahlt weitere EUR 210.000,00

Zurich zahlt EUR 80.000,00 im laufenden Prozess

Auffahrunfall – Allianz zahlt EUR 70.000,00

Depressionen und Angstzustände: Drei Berufsunfähigkeits-Versicherer erkennen ihre Leistungspflicht an

Aachen Münchener zahlt weitere EUR 1.030.000,00

HUK zahlt weitere EUR 700.000,00

Einbruchdiebstahl - Hartnäckigkeit zahlt sich aus - Alte Leipziger zahlt EUR 50.000,00

Barmenia erkennt Berufsunfähigkeit bei Depressionen an

Reitunfall: R+V zur Zahlung gezwungen

Nach Querschnittlähmung: Angemessene Regulierung der Generali im Prozess

Motorradunfall: Allianz zu angemessener Regulierung „bekehrt“

Generali zahlt ¼ Million Euro

ERGO knickt ein

Signal Iduna reguliert Millionenschaden innerhalb von 4 Wochen

Zurich zahlt mehr als eine ¾ Million Euro

Regulierungsverweigerung der AXA "korrigiert"

VGH Hält Brandopfer hin

InterRisk verliert in drei Instanzen

Daumen mit Kreissäge abgetrennt – OLG Schleswig verurteilt ERGO Versicherung zur Zahlung von EUR 100.000,00

Abfindungsangebot der Mannheimer Versicherung vervielfacht

Audi "rudert zurück" und vergleicht sich



Allianz zahlt EUR 1.100.000,00 nach Verkehrsunfall

Anlässlich eines Verkehrsunfalls erlitt unser Mandant neben einer Abrissfraktur des rechten Schultergelenks auch einen Bruch der Lendenwirbelsäule, woraufhin dessen 5. Lendenwirbelkörper operativ fixiert wurde. Diese Verletzung führte bei unserem Mandanten, einem niedergelassenen Zahnarzt, zu dauerhaften Schmerzen und Beeinträchtigungen sowohl in dessen Lebensführung als auch insbesondere im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit. Außergerichtlich erkannte die Allianz Versicherung die Haftung des Fahrers des von ihr versicherten Fahrzeugs zu 100% an und reduzierte sich vorgerichtlich in branchen- und unternehmenstypischer Manier darauf,  einen Betrag in Höhe von EUR 50.000,00 an unseren Mandanten zu zahlen. Zur Begründung wies die Allianz im Wesentlichen darauf hin, dass sich dessen körperliche Beeinträchtigungen bei gebotener Umstrukturierung seiner Zahnarztpraxis und des Einsatzes angestellter Zahnärzte nicht betriebswirtschaftlich messbar auf dessen zukünftige Erträge auswirken würden. Dieser verfehlten Rechtsansicht schloss sich sodann erstaunlicherweise auch das Landgericht Hamburg im Wesentlichen an und wies die Klage ganz überwiegend ab.  So bedurfte es dann auch noch der Berufung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht, das bereits in einem früheren Verfahrensstadium andeutete, dass es den Rechtsansichten sowohl der Allianz als auch des Landgerichts Hamburg nicht folgen werde. Schließlich wurde der Rechtsstreit unter weiterer engagierter Mitwirkung des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in der Weise durch Prozessvergleich beendet, dass die Allianz einen Betrag in Höhe von EUR 1.100.00,00 an unseren Mandanten zahlte (Az.: 14 U 131/17).

Auch wenn die Allianz Versicherung schlussendlich einer rechtskräftigen Verurteilung entgangen ist, musste diese anerkennen, dass sie auch in diesem Haftpflichtfall begründete Entschädigungsansprüche in erheblichem Umfang zunächst rechtswidrig verweigert hatte.

 

HUK-COBURG scheitert auch vor dem Bundesgerichtshof
Anerkannte Berufsunfähigkeit zu Unrecht widerrufen


Wie bereits zuvor berichtet, hatte die HUK-COBURG gegenüber unserem Mandanten eine von ihr zuvor bereits anerkannte Berufsunfähigkeit widerrufen und die monatlichen Leistungszahlungen eingestellt. Hiergegen hatten wir für unseren Mandanten vor dem Landgericht Lüneburg erfolgreich Klage erhoben. Die HUK-COBURG wurde landgerichtlich verurteilt, rückständige Monatsbeträge aus der Berufsunfähigkeits-Versicherung nachzuzahlen und die vereinbarten Leistungen zukünftig auch weiterhin zu erbringen. Gegen dieses Urteil legte die HUK-COBURG bekanntlich Berufung vor dem Oberlandesgericht Celle ein — die sie ebenfalls verlor. Das Oberlandesgericht Celle bestätigte das landgerichtliche Urteil als rechtsfehlerfrei und ließ zudem die Revision nicht zu. Wer nun jedoch glaubte, dass zwei verlorene Instanzen die Einsichtsfähigkeit der HUK-COBURG in deren rechtswidrigem Verhalten zumindest gefördert hätte, sah sich getäuscht. Um ihr Image als ausgewiesen sperriger Versicherer zu pflegen, erhob die HUK-COBURG nun auch noch gegen die vom Oberlandesgericht Celle ausdrücklich nicht zugelassene Revision die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof, um auf diese Weise doch noch das Revisionsverfahren zu durchlaufen. Aber auch dieses Bemühen scheiterte, da der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die oberlandesgerichtliche Berufungsentscheidung nicht einmal annahm und als unbegründet zurückwies (BGH Aktenzeichen IV ZR 311/18).

Damit hat der prozessuale Irrweg der HUK-COBURG - mit weiteren erheblichen Kosten für die von ihr regelmäßig beschworene Solidargemeinschaft der Versicherten - nunmehr endgültig seinen Abschluss gefunden.

 

HUK-Coburg scheitert in zwei Instanzen
Anerkannte Berufsunfähigkeit zu Unrecht widerrufen

Anlässlich seiner selbstständigen Tätigkeit als Forstwirt stürzte unser Mandant bei Baumpflegearbeiten aus beträchtlicher Höhe und erlitt dabei Berstungsfrakturen mehrerer Wirbelkörper sowie eine offene Mehretagenfraktur des linken Unterschenkels. Die hieraus resultierende Invalidität unseres Mandanten wurde sodann von dessen Unfallversicherer rechtmäßig anerkannt und die Entschädigungsleistungen erbracht. Bereits zuvor hatte der Berufsunfähigkeits-Versicherer unseres Mandanten, die HUK-Coburg, den Leistungsfall ebenfalls anerkannt und monatliche Renten in Höhe von ca. EUR 2.000,00 an unseren Mandanten gezahlt. Aber bereits nach 9 Monaten stellte die HUK-Coburg ihre Rentenzahlungen wieder ein und behauptete, dass sich dessen Beeinträchtigungen angeblich signifikant verbessert hätten und dass dessen Einschränkungen auf allen Teiltätigkeiten seines Berufs als Forstwirt auf unter 50% gesunken wären. Demgegenüber hatten sich das Verletzungsbild und damit die Leistungsfähigkeit des Mandanten während dieser Zeit jedoch nicht – wie von der HUK-Coburg unzutreffend behauptet – deutlich verbessert, sondern vielmehr sogar drastisch verschlechtert. Im daraufhin folgenden Klageverfahren vor dem Landgericht Lüneburg (Az.: 5 O 362/16) wurde der HUK-Coburg dann jedoch von der dortigen Kammer „ins Stammbuch geschrieben“, dass deren Leistungsverweigerung bereits im Hinblick auf eine mangelhafte Begründung der Leistungseinstellung rechtswidrig erfolgte. Im Weiteren gab das Landgericht Lüneburg auch noch zu erkennen, dass es die Ausführungen der HUK-Coburg zu den angeblich „wundersamen Heilungsfortschritten“ unseres Mandanten nicht nachzuvollziehen vermochte. Da die HUK-Coburg ihr Image als ausgesprochen „sperriger“ Versicherer nicht nur bei der Regulierung von Kfz-Unfällen, sondern erkennbar auch im Bereich der Berufsunfähigkeits-Versicherung pflegt, legte sie gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg Berufung vor dem Oberlandesgericht Celle ein, um ihr Glück sodann in der II. Instanz zu versuchen. Aber auch der dortige Senat teilte der HUK-Coburg klar und unmissverständlich mit, dass deren Einstellung der von ihr zunächst anerkannten Berufsunfähigkeit unseres Mandanten rechtswidrig erfolgte und das die Entscheidung des Landgerichts Lüneburg insoweit nicht zu beanstanden wäre (Az.: 8 U 139/18). Als Konsequenz ihres gescheiterten prozessualen Abenteuers hat die HUK-Coburg unserem Mandanten nun einschließlich Zinsen annähernd EUR 60.000,00 nachzuzahlen und die von ihr versprochene Versicherungsleistung längstens bis 2044 zu erbringen. Des Weiteren hat die HUK-Coburg unserem Mandanten, was deren Solidargemeinschaft der Versicherten kaum erfreuen dürfte, dessen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren aus zwei Instanzen vollständig zu erstatten.

 

Ex-Tennisspielerin erhält 450.000,00 EURO

Nach trainingsbedingten Knieverletzungen wurden unserer Mandantin, die sich zu diesem Zeitpunkt als deutsche Spitzen-Tennisspielerin an der Schwelle zur Profispielerin befand, von ihrem behandelnden Orthopäden 10 – 15 Kortison-Injektionen in das Knie verabreicht. Als Folge bildete sich eine Nekrose im Knie, die durch das Absterben von unterhalb des Gelenkknorpels befindlichem Knochengewebe gekennzeichnet ist. Diese auch als Knocheninfarkt bezeichnete Folge einer medizinischen Fehlbehandlung führte letztlich zum Karriereende unserer Mandantin. Obwohl es seit Jahrzehnten dem gefestigten schul- und sportmedizinischen Standard entspricht, dass Kortison entweder überhaupt nicht oder aber extrem zurückhaltend in Gelenke injiziert werden darf, bestritt die AXA-Versicherung als Arzthaftpflichtversicherer des behandelnden Arztes unserer Mandantin erwartungsgemäß die Kausalität zwischen dem medizinischen Behandlungsfehler und der hieraus entstandenen Folgeerkrankung. Auch nachdem das Landgericht Freiburg auf unsere Klage in einem Grundurteil, Az.: 6 O 34/10, festgestellt hatte, dass der beklagte Arzt und dementsprechend faktisch die AXA als hinter diesem stehender Betriebshaftpflichtversicherer zu haften hat, zahlte die AXA weiterhin keine Entschädigung und legte stattdessen Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg ein. Erst nachdem das Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 13 U 167//15, in der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2017 die Aussichtslosigkeit der Berufung angedeutet hatte, lenkte die AXA ein und zahlte im Wesentlichen auf das geltend gemachte Schmerzensgeld und den Verdienstausfallschaden unserer Mandantin im Wege eines prozessbeendenden Vergleichs 450.000,00 EURO.

 

CosmosDirekt zahlt 350.000,00 EURO an Motorradfahrerin nach Querschnittlähmung

Beim Befahren einer vorfahrtsberechtigten Landstraße mit ihrem Motorrad wurde unsere Mandantin von einem einbiegenden PKW, dessen Fahrer die Vorfahrt missachtet hatte, erfasst und erlitt dabei unter anderem eine Querschnittlähmung. Im Zuge der anwaltlichen Bearbeitung erkannte die ursprünglich beauftragte Anwaltskanzlei sodann mit Wirkung für unsere Mandantin eine Mithaftungsquote von sage und schreibe 50 % an, obwohl unsere Mandantin die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Landstraße lediglich geringfügig überschritten hatte. Nach Mandatsübernahme durch die Kanzlei Hennemann konnte daher nur noch die Hälfte der Ansprüche geltend gemacht werden, die unserer Mandantin grundsätzlich zugestanden hätten. So gelang es nach quälenden Verhandlungen mit der CosmosDirekt vor dem Landgericht Stralsund, Az.: 7 O 151/08, schlussendlich, diese auf dem Vergleichswege zu einer Gesamtzahlung in Höhe von 350.000,00 EURO zu veranlassen. Berücksichtigt man insoweit, dass der Mandantin kein Verdienstausfallschaden entstanden und von den übrigen Ansprüchen jeweils 50 % durch das weitreichende und übereilte Anerkenntnis der vorbevollmächtigten Rechtsanwaltskanzlei abzuziehen war, ist das Ergebnis für die Mandantin mehr als zufriedenstellend.

 

Diebstahl von Kupferdachrinnen – VGH reagiert „wie man sie kennt“

Im November 2012 wurden vom Gebäude unserer norddeutschen Mandanten Kupferdachrinnen abmontiert und gestohlen. Seit Juli 2009 unterhielten diese bei der Landschaftliche Brandkasse Hannover (VGH) eine Gebäudeversicherung, deren sogenanntes Spezialpaket Versicherungsschutz unter anderem für Diebstahl von fest mit dem Gebäude verbundenem Zubehör gewährte. Dennoch lehnte die VGH den Schaden mit Schreiben vom 12.12.2012 mit der Begründung ab, „der notwendige Versicherungsschutz habe nicht bestanden“. Eine Begründung hierfür ließ das Schreiben der VGH insbesondere vor dem Hintergrund des vorerwähnten Versicherungsvertrages vermissen. Insoweit wurde den Mandanten in der Folge lediglich mündlich zugetragen, dass es angeblich zu einer Umstellung des ursprünglichen Versicherungsvertrages gekommen wäre und dass der Neuvertrag einen entsprechenden Diebstahlschutz nicht mehr vorsehe. Obwohl den Mandanten der angebliche Neuabschluss einer Gebäudeversicherung mit deutlich verschlechterten Bedingungen nicht bekannt war, legten diese den Vorgang in der Folge wegen vorrangiger Aufgaben und Verpflichtungen erst einmal auf die Seite und beauftragten die Hennemann Rechtsanwälte erst Mitte Dezember 2015 – und damit kurz vor Verjährungseintritt zum 31.12.2015. Im Hinblick auf die bevorstehenden Weihnachtsfeiertage und das Jahresende ersuchten die Hennemann Rechtsanwälte die VGH daraufhin um die Abgabe einer Erklärung, wonach diese auf eine sogenannte Verjährungseinrede bis zum 31.01.2016 verzichtet, um die Angelegenheit sodann im neuen Jahr in der erforderlichen Gründlichkeit prüfen und besprechen zu können, was bei Gegebenheiten der vorliegenden Art der Geschäftsüblichkeit auch in Auseinandersetzungen mit Versicherern entspricht. Dass derartige, redliche und vernünftige Geschäftsusancen für die VGH nicht zu gelten scheinen, wurde wieder einmal durch deren Mitteilung vom 19.12.2015 bestätigt, die verlautete, dass man auf die „Verjährungsfristen“ nicht verzichten werde. Frei übersetzt heißt dies, dass die VGH im Hinblick auf ihr Regulierungsverhalten seit Ende 2012 ein buchstäblich „rabenschwarzes Gewissen“ hatte und auf diese Weise einen letzten, verzweifelten Versuch unternahm, sich an das vermeintlich „rettende Ufer der Anspruchsverjährung“ zu begeben. Natürlich ließen die Hennemann Rechtsanwälte die VGH auch mit diesem neuerlichen Treiben nicht durchkommen und reichten eine entsprechende – die Verjährung hemmende – Klage noch rechtzeitig im Dezember 2015 bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Zeven ein. Daraufhin unternahm die VGH nicht einmal den Versuch, sich gegen die Klage zu verteidigen und gab, wie ein erwischter Übeltäter, geradezu „sang- und klanglos klein bei“ und überwies den Forderungsbetrag in Höhe von EUR 3.487,76 daraufhin kurzfristig an unsere Mandanten, womit der Rechtsstreit faktisch – wenn auch noch nicht ganz – beendet war. Denn das Amtsgericht Zeven entschied noch durch anschließenden Beschluss, der VGH sowohl die gesamten Gerichtskosten als auch unsere Rechtsanwaltsgebühren aufzuerlegen. Dies dürfte die sogenannte „Solidargemeinschaft der Versicherten“, auf die sich auch die VGH zur Begründung von Leistungsverweigerern so gerne bezieht, in besonderer Weise freuen.

 

Trotz Sachverständigenverfahren – R+V zahlt EUR 500.000,00 auf Feuerschaden

Nachdem ein Gebäudekomplex des Herrn K. Opfer der Flammen geworden war „lockte“ sein Feuerversicherer, die R+V Allgemeine Versicherung AG, ihn und seinen damaligen, arglosen Rechtsanwalt in das sogenannte „Sachverständigenverfahren“, an dessen Ende aber lediglich eine Zahlung des Versicherers in Höhe von EUR 400.000,00 stand, mit der sich Herr K. – nunmehr beraten und vertreten durch die Hennemann Rechtsanwälte – nicht zufrieden geben konnte und wollte. Mit seinen neuen Rechtsanwälten von der Kanzlei Hennemann unternahm Herr K. auf deren Anraten das ungemein schwierige juristische Unterfangen, das Ergebnis des Sachverständigenverfahrens, von dessen Vereinbarung wir ausnahmslos abraten, da es grundsätzlich bindend ist, gerichtlich anzugreifen.

Trotz der damit einhergehenden Widrigkeiten und extrem hoher juristischer Hürden gelang es schließlich, die R+V Versicherung AG vor dem Oberlandesgericht Naumburg (Aktenzeichen 4 U 30/15) in einen Vergleich zu „zwingen“ der eine weitere Zahlung der R+V Allgemeine Versicherung AG in Höhe von EUR 100.000,00 zur Folge hatte, so dass eine Gesamtentschädigung in Höhe von EUR 500.000,00 erreicht werden konnte.

 

Auffahrunfall – Deutsches Büro Grüne Karte eV zahlt EUR 330.000,00

Frau S. war Opfer eines Auffahrunfalls geworden, bei dem ihr Fahrzeug rückwärtig von einem ausländischen Kfz gerammt wurde.

Trotz erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen sah sich Frau S. Haftungsgegnern, dem Deutschen Büro Grüne Karte eV und der Generali Versicherung AG als dahinterstehender Kfz-Haftpflichtversicherung, ausgesetzt, die sich trotz anderweitiger anwaltlicher Hilfe lediglich „erweichen“ ließen, wenige tausend Euro an Frau S. als Entschädigung zu leisten.

Trotz Ihrer Verzweiflung wollte Frau S. sich damit berechtigterweise nicht zufrieden geben und beauftragte deshalb die Hennemann Rechtsanwälte mit ihrer Vertretung, welche auf dem Klageweg erreichen konnten, dass sich der Deutsches Büro Grüne Karte eV schließlich bereit fand, weitere EUR 330.000,00 an Frau S. zu zahlen, so dass die Hennemann Rechtsanwälte ihrer Mandantin eine angemessene Entschädigung erkämpfen konnten.

 

Versicherungsvertrag – Anfechtung wegen arglistiger Täuschung unwirksam

Auch Herr T. war einer von vielen tausend Versicherungsnehmern, der vermeintlich vorsorgte und sich gegen Berufsunfähigkeit versicherte. Als ihn aber das Schicksal der Berufsunfähigkeit tatsächlich ereilte und er deshalb Leistungen aus dem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag bei der Stuttgarter Lebensversicherung aG beantragte, wurde auch er – wie eine Vielzahl von Versicherungsnehmern – Opfer einer Anfechtung des Versicherungsvertrages durch die Versicherung wegen angeblich arglistiger Täuschung Herrn T.´s bei Abschluss des Vertrages. Auf diese Weise versuchte die Stuttgarter Lebensversicherung aG sich des nun durch das Leistungsverlangen des Versicherungsnehmers unliebsamen Versicherungsvertrages zu entledigen.

Das wollte sich Herr T. nicht gefallen lassen und nahm Kontakt zu den Hennemann Rechtsanwälten auf, die ihm schlussendlich vor dem Oberlandesgericht Oldenburg (Aktenzeichen 5 U 20/15) zu seinem Recht verhalfen und den Fortbestand der Berufsunfähigkeitsversicherung und damit die Unwirksamkeit der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung feststellen ließen.

 

Berufsunfähig wegen Depressionen:
VPV erkennt Anspruch nach vorheriger Ablehnung an

Der im Großraum Hamburg lebende 55 jährige Bankkaufmann Peter T. leidet seit 2004 unter schweren depressiven Episoden, die unter anderem einhergehen mit erheblichen Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, depressiver Niedergeschlagenheit, Ein- und Durchschlafstörungen, Phasen von erheblichem Antriebsverlust, mangelnder Belastungsfähigkeit, reduziertem Selbstwerterleben.
Aufgrund seines sich zunehmend verschlechternden Gesundheitszustandes macht Peter T. im Januar 2014 gegenüber seinem Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherer, der VPV Vereinigte Postversicherung VVaG, bei der dieser seit 1989 eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung unterhält, Leistungsansprüche geltend. Diese wurden indes von der VPV  mit Schreiben vom 23.06.2014 abgelehnt.
Bereits kurz vor Erhalt des Ablehnungsschreibens der VPV mandatiert Herr T. die Hennemann Rechtsanwälte mit der Durchsetzung seiner Leistungsansprüche und bittet diese um Benennung eines gleichermaßen neutralen wie fachlich versierten Sachverständigen.
Der aus dem Gutachter-Netzwerk der Hennemann Rechtsanwälte beauftragte Sachverständige bestätigt daraufhin einen Berufsunfähigkeitsgrad von 62,5 % und dementsprechend das Vorliegen eines Leistungsfalles seit Oktober 2012.
Die VPV erkennt sodann eine Zahlungsverpflichtung dennoch erst ab Dezember 2014 an.
Initiiert durch die Hennemann Rechtsanwälte vergleichen sich die Parteien letztlich auf einen Leistungseintritt der VPV bereits rückwirkend per Januar 2014.

 


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