kanzlei-hennemann

  • Schrift vergrößern
  • Standard-Schriftgröße
  • Schriftgröße verkleinern
Start Kurz notiert HUK-Coburg scheitert in zwei Instanzen - Anerkannte Berufsunfähigkeit zu Unrecht widerrufen

HUK-Coburg scheitert in zwei Instanzen
Anerkannte Berufsunfähigkeit zu Unrecht widerrufen

Anlässlich seiner selbstständigen Tätigkeit als Forstwirt stürzte unser Mandant bei Baumpflegearbeiten aus beträchtlicher Höhe und erlitt dabei Berstungsfrakturen mehrerer Wirbelkörper sowie eine offene Mehretagenfraktur des linken Unterschenkels. Die hieraus resultierende Invalidität unseres Mandanten wurde sodann von dessen Unfallversicherer rechtmäßig anerkannt und die Entschädigungsleistungen erbracht. Bereits zuvor hatte der Berufsunfähigkeits-Versicherer unseres Mandanten, die HUK-Coburg, den Leistungsfall ebenfalls anerkannt und monatliche Renten in Höhe von ca. EUR 2.000,00 an unseren Mandanten gezahlt. Aber bereits nach 9 Monaten stellte die HUK-Coburg ihre Rentenzahlungen wieder ein und behauptete, dass sich dessen Beeinträchtigungen angeblich signifikant verbessert hätten und dass dessen Einschränkungen auf allen Teiltätigkeiten seines Berufs als Forstwirt auf unter 50% gesunken wären. Demgegenüber hatten sich das Verletzungsbild und damit die Leistungsfähigkeit des Mandanten während dieser Zeit jedoch nicht – wie von der HUK-Coburg unzutreffend behauptet – deutlich verbessert, sondern vielmehr sogar drastisch verschlechtert. Im daraufhin folgenden Klageverfahren vor dem Landgericht Lüneburg (Az.: 5 O 362/16) wurde der HUK-Coburg dann jedoch von der dortigen Kammer „ins Stammbuch geschrieben“, dass deren Leistungsverweigerung bereits im Hinblick auf eine mangelhafte Begründung der Leistungseinstellung rechtswidrig erfolgte. Im Weiteren gab das Landgericht Lüneburg auch noch zu erkennen, dass es die Ausführungen der HUK-Coburg zu den angeblich „wundersamen Heilungsfortschritten“ unseres Mandanten nicht nachzuvollziehen vermochte. Da die HUK-Coburg ihr Image als ausgesprochen „sperriger“ Versicherer nicht nur bei der Regulierung von Kfz-Unfällen, sondern erkennbar auch im Bereich der Berufsunfähigkeits-Versicherung pflegt, legte sie gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg Berufung vor dem Oberlandesgericht Celle ein, um ihr Glück sodann in der II. Instanz zu versuchen. Aber auch der dortige Senat teilte der HUK-Coburg klar und unmissverständlich mit, dass deren Einstellung der von ihr zunächst anerkannten Berufsunfähigkeit unseres Mandanten rechtswidrig erfolgte und das die Entscheidung des Landgerichts Lüneburg insoweit nicht zu beanstanden wäre (Az.: 8 U 139/18). Als Konsequenz ihres gescheiterten prozessualen Abenteuers hat die HUK-Coburg unserem Mandanten nun einschließlich Zinsen annähernd EUR 60.000,00 nachzuzahlen und die von ihr versprochene Versicherungsleistung längstens bis 2044 zu erbringen. Des Weiteren hat die HUK-Coburg unserem Mandanten, was deren Solidargemeinschaft der Versicherten kaum erfreuen dürfte, dessen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren aus zwei Instanzen vollständig zu erstatten.