Diebstahl von Kupferdachrinnen – VGH reagiert „wie man sie kennt“
Im November 2012 wurden vom Gebäude unserer norddeutschen Mandanten Kupferdachrinnen abmontiert und gestohlen. Seit Juli 2009 unterhielten diese bei der Landschaftliche Brandkasse Hannover (VGH) eine Gebäudeversicherung, deren sogenanntes Spezialpaket Versicherungsschutz unter anderem für Diebstahl von fest mit dem Gebäude verbundenem Zubehör gewährte. Dennoch lehnte die VGH den Schaden mit Schreiben vom 12.12.2012 mit der Begründung ab, „der notwendige Versicherungsschutz habe nicht bestanden“. Eine Begründung hierfür ließ das Schreiben der VGH insbesondere vor dem Hintergrund des vorerwähnten Versicherungsvertrages vermissen. Insoweit wurde den Mandanten in der Folge lediglich mündlich zugetragen, dass es angeblich zu einer Umstellung des ursprünglichen Versicherungsvertrages gekommen wäre und dass der Neuvertrag einen entsprechenden Diebstahlschutz nicht mehr vorsehe. Obwohl den Mandanten der angebliche Neuabschluss einer Gebäudeversicherung mit deutlich verschlechterten Bedingungen nicht bekannt war, legten diese den Vorgang in der Folge wegen vorrangiger Aufgaben und Verpflichtungen erst einmal auf die Seite und beauftragten die Hennemann Rechtsanwälte erst Mitte Dezember 2015 – und damit kurz vor Verjährungseintritt zum 31.12.2015. Im Hinblick auf die bevorstehenden Weihnachtsfeiertage und das Jahresende ersuchten die Hennemann Rechtsanwälte die VGH daraufhin um die Abgabe einer Erklärung, wonach diese auf eine sogenannte Verjährungseinrede bis zum 31.01.2016 verzichtet, um die Angelegenheit sodann im neuen Jahr in der erforderlichen Gründlichkeit prüfen und besprechen zu können, was bei Gegebenheiten der vorliegenden Art der Geschäftsüblichkeit auch in Auseinandersetzungen mit Versicherern entspricht. Dass derartige, redliche und vernünftige Geschäftsusancen für die VGH nicht zu gelten scheinen, wurde wieder einmal durch deren Mitteilung vom 19.12.2015 bestätigt, die verlautete, dass man auf die „Verjährungsfristen“ nicht verzichten werde. Frei übersetzt heißt dies, dass die VGH im Hinblick auf ihr Regulierungsverhalten seit Ende 2012 ein buchstäblich „rabenschwarzes Gewissen“ hatte und auf diese Weise einen letzten, verzweifelten Versuch unternahm, sich an das vermeintlich „rettende Ufer der Anspruchsverjährung“ zu begeben. Natürlich ließen die Hennemann Rechtsanwälte die VGH auch mit diesem neuerlichen Treiben nicht durchkommen und reichten eine entsprechende – die Verjährung hemmende – Klage noch rechtzeitig im Dezember 2015 bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Zeven ein. Daraufhin unternahm die VGH nicht einmal den Versuch, sich gegen die Klage zu verteidigen und gab, wie ein erwischter Übeltäter, geradezu „sang- und klanglos klein bei“ und überwies den Forderungsbetrag in Höhe von EUR 3.487,76 daraufhin kurzfristig an unsere Mandanten, womit der Rechtsstreit faktisch – wenn auch noch nicht ganz – beendet war. Denn das Amtsgericht Zeven entschied noch durch anschließenden Beschluss, der VGH sowohl die gesamten Gerichtskosten als auch unsere Rechtsanwaltsgebühren aufzuerlegen. Dies dürfte die sogenannte „Solidargemeinschaft der Versicherten“, auf die sich auch die VGH zur Begründung von Leistungsverweigerern so gerne bezieht, in besonderer Weise freuen.