ERGO knickt ein
Herr
W. wollte vorsorgen und über einen Versicherungsvertreter eine
Risiko-Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
bei der ERGO Lebensversicherung AG abschließen. Beim Ausfüllen des
Antragsformulars nahm der Versicherungsvertreter einen von Herrn W.
erwähnten, zuvor erlittenen schweren Unfall mit den Worten, „der
Unfall sei zu lange her“, nicht mit auf, wohl im eigenen
Provisionsinteresse.
So
wurde der Versicherungsvertrag geschlossen und Herr W. wähnte sich
gut abgesichert.
Später
wechselte Herr W. seinen Versicherungsvertreter und erzählte dem
„Neuen“, dass der damalige Vertreter den schweren Unfall im
Antrag schlicht weggelassen hätte. Der neue Versicherungsvertreter
gab zu bedenken, dass das Risiko bestünde, dass sich die ERGO bei
Eintritt des Versicherungsfalls darauf berufen könne, dass im
Versicherungsantrag unrichtige Angaben gemacht worden seien.
Hierdurch
verunsichert – schließlich hatte er dem ersten
Versicherungsvertreter alles offenbart und ihm vertraut – suchte
Herr W. anwaltlichen Rat. Der von ihm zunächst konsultierte
Rechtsanwalt offenbarte der ERGO die Umstände und damit den
zurückliegenden Unfall mit der Folge, dass die ERGO gegenüber Herrn
W. von der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen der
„Anzeigepflichtverletzung“ zurücktrat. Dem zunächst
beauftragten Rechtsanwalt gelang es nicht, die ERGO
Lebensversicherungs AG umzustimmen und vom Fortbestand der
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu überzeugen.
Mit
diesem Ergebnis wollte sich Herr W. jedoch verständlicherweise nicht
zufrieden geben und beauftragte die Hennemann Rechtsanwälte mit der
Wahrnehmung seiner Interessen. Ungeachtet der zugunsten des Herrn W.
bestehenden Beweiserleichterungen, die sich daraus ergaben, dass der
Mandant dem „alten“ Versicherungsvertreter bei Abschluss der
Versicherung sämtliche Umstände offenbart, jener das
Antragsformular ausgefüllt und anschließend Herrn W.
unterschriftsreif vorgelegt hatte, konnten die Hennemann
Rechtsanwälte im Rahmen der gebotenen rechtlichen Aufbereitung des
Sachverhalts feststellen, dass die ERGO Versicherung bereits die vom
Versicherungsvertragsgesetz normierten Formalien für einen wirksamen
Rücktritt vom Versicherungsvertrag nicht eingehalten hatten. Zwar
bedurfte es mehrerer anwaltlicher Schreiben, schließlich knickte die
ERGO jedoch ein und sah sich auf das Tätigwerden und die Argumente
der Hennemann Rechtsanwälte veranlasst, ihre Rechtsauffassung zu
revidieren und die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung des
Mandanten „wieder in Kraft zu setzen und unverändert
fortzuführen“.
Es
lohnt sich also, beharrlich zu sein und Entscheidungen eines
Versicherers nicht als „gottgegeben“ hinzunehmen, sondern einer
fachanwaltlichen Prüfung unterziehen zu lassen. Denn insbesondere
die Einhaltung von Formalien, auf die sich Versicherungen nur allzu
gern gegenüber ihren Versicherungsnehmern zur Leistungsablehnung
berufen, ist keine Einbahnstraße, sondern ebenso von Versicherungen
zu beachten.