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ERGO knickt ein

Herr W. wollte vorsorgen und über einen Versicherungsvertreter eine Risiko-Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei der ERGO Lebensversicherung AG abschließen. Beim Ausfüllen des Antragsformulars nahm der Versicherungsvertreter einen von Herrn W. erwähnten, zuvor erlittenen schweren Unfall mit den Worten, „der Unfall sei zu lange her“, nicht mit auf, wohl im eigenen Provisionsinteresse.
So wurde der Versicherungsvertrag geschlossen und Herr W. wähnte sich gut abgesichert.
Später wechselte Herr W. seinen Versicherungsvertreter und erzählte dem „Neuen“, dass der damalige Vertreter den schweren Unfall im Antrag schlicht weggelassen hätte. Der neue Versicherungsvertreter gab zu bedenken, dass das Risiko bestünde, dass sich die ERGO bei Eintritt des Versicherungsfalls darauf berufen könne, dass im Versicherungsantrag unrichtige Angaben gemacht worden seien.
Hierdurch verunsichert – schließlich hatte er dem ersten Versicherungsvertreter alles offenbart und ihm vertraut – suchte Herr W. anwaltlichen Rat. Der von ihm zunächst konsultierte Rechtsanwalt offenbarte der ERGO die Umstände und damit den zurückliegenden Unfall mit der Folge, dass die ERGO gegenüber Herrn W. von der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen der „Anzeigepflichtverletzung“ zurücktrat. Dem zunächst beauftragten Rechtsanwalt gelang es nicht, die ERGO Lebensversicherungs AG umzustimmen und vom Fortbestand der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu überzeugen.
Mit diesem Ergebnis wollte sich Herr W. jedoch verständlicherweise nicht zufrieden geben und beauftragte die Hennemann Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Ungeachtet der zugunsten des Herrn W. bestehenden Beweiserleichterungen, die sich daraus ergaben, dass der Mandant dem „alten“ Versicherungsvertreter bei Abschluss der Versicherung sämtliche Umstände offenbart, jener das Antragsformular ausgefüllt und anschließend Herrn W. unterschriftsreif vorgelegt hatte, konnten die Hennemann Rechtsanwälte im Rahmen der gebotenen rechtlichen Aufbereitung des Sachverhalts feststellen, dass die ERGO Versicherung bereits die vom Versicherungsvertragsgesetz normierten Formalien für einen wirksamen Rücktritt vom Versicherungsvertrag nicht eingehalten hatten. Zwar bedurfte es mehrerer anwaltlicher Schreiben, schließlich knickte die ERGO jedoch ein und sah sich auf das Tätigwerden und die Argumente der Hennemann Rechtsanwälte veranlasst, ihre Rechtsauffassung zu revidieren und die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung des Mandanten „wieder in Kraft zu setzen und unverändert fortzuführen“.
Es lohnt sich also, beharrlich zu sein und Entscheidungen eines Versicherers nicht als „gottgegeben“ hinzunehmen, sondern einer fachanwaltlichen Prüfung unterziehen zu lassen. Denn insbesondere die Einhaltung von Formalien, auf die sich Versicherungen nur allzu gern gegenüber ihren Versicherungsnehmern zur Leistungsablehnung berufen, ist keine Einbahnstraße, sondern ebenso von Versicherungen zu beachten.